RS Vfgh 2005/9/27 B60/05

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1996 §2 Abs2, §6 Abs1 lita, litb
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks aufgrund nicht nachvollziehbarer Annahme des Fehlens eines "Betriebes" für die Rinderhaltung infolge Verkennung der Rechtslage und Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes

Rechtssatz

Die Behörde begründet ihre Auffassung, der Rechtserwerb widerspreche dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes iSd §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 damit, dass in Ermangelung eines Stalles für die auf der Liegenschaft gehaltenen Zeburinder kein "Betrieb" (iSd §6 Abs1 litb iVm §2 Abs2 leg cit) vorliege. Diese Ansicht ist jedoch nicht nachvollziehbar: Dass das Vorhandensein eines Betriebsgebäudes - unabhängig von der konkreten Form der Bewirtschaftung - jedenfalls erforderlich sei, um von einem "Betrieb" iSd §2 Abs2 leg cit sprechen zu können, lässt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Erkenntnis VfSlg 12250/1990 ableiten. Ob für die Haltung von Zeburindern ein Stall überhaupt benötigt wird oder ob nicht - wie die Beschwerdeführer vorbringen - eine ganzjährige Weidehaltung bzw Haltung im Freien möglich ist, hat die Behörde jedoch nicht untersucht.Die Behörde begründet ihre Auffassung, der Rechtserwerb widerspreche dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes iSd §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 damit, dass in Ermangelung eines Stalles für die auf der Liegenschaft gehaltenen Zeburinder kein "Betrieb" (iSd §6 Abs1 litb in Verbindung mit §2 Abs2 leg cit) vorliege. Diese Ansicht ist jedoch nicht nachvollziehbar: Dass das Vorhandensein eines Betriebsgebäudes - unabhängig von der konkreten Form der Bewirtschaftung - jedenfalls erforderlich sei, um von einem "Betrieb" iSd §2 Abs2 leg cit sprechen zu können, lässt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Erkenntnis VfSlg 12250/1990 ableiten. Ob für die Haltung von Zeburindern ein Stall überhaupt benötigt wird oder ob nicht - wie die Beschwerdeführer vorbringen - eine ganzjährige Weidehaltung bzw Haltung im Freien möglich ist, hat die Behörde jedoch nicht untersucht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B60.2005

Dokumentnummer

JFR_09949073_05B00060_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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