RS Vwgh 2003/4/3 2002/05/0937

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 idF 8200-6;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 in der Fassung der Novelle 2000, LGBl. 8200-6, anzuwenden. Mangels eigener Präklusionsregelung, wie sie noch in § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200-0 vorgesehen war, ist für die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und deren Verlust § 42 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) zu beachten. Ein Verlust der Parteistellung kann daher nach § 42 AVG dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG - nicht auf diese in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen nicht ausreicht (vgl. hiezu das E vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0247). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der persönlich zu verständigenden Nachbarn nur gegeben, sofern diese auch tatsächlich fehlerfrei geladen wurden, hinsichtlich jener, die mittels Edikt zu verständigen waren, sofern die Kundmachung fehlerfrei erfolgte (vgl. hiezu das E vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239). Eine Sanierung dieses Mangels kann auch nicht durch den Umstand der tatsächlichen Einlassung in die Sache in der Verhandlung eintreten (vgl. das E vom 28. Oktober 1999, Zl. 98/06/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050937.X01

Im RIS seit

26.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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