RS Vwgh 2003/4/4 2002/06/0190

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Veröffentlicht am 04.04.2003
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs2;
GebAG 1975 §38 Abs1;

Rechtssatz

§ 53a Abs. 2 AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) enthält - anders als der im Verwaltungsverfahren nicht anzuwendende § 38 Abs. 1 GebAG - keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, dass die Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruches durch den Sachverständigen zum Anspruchsverlust führt. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass die Versäumung der Frist des § 53a Abs. 2 AVG nicht den Verlust des Anspruches zur Folge hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060190.X01

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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