RS Vfgh 2005/9/27 B222/05

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1
ZustellG §17

Leitsatz

Abweisung des (neuerlichen) Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als aussichtslos nach Zurückweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags wegen nicht fristgerechter Erfüllung eines Verbesserungsauftrages

Rechtssatz

Zustellung des Verbesserungsauftrages durch Hinterlegung iSd §17 ZustellG.

Vorübergehende berufsbedingte regelmäßige Abwesenheiten von der Abgabestelle zu bestimmten Stunden oder an bestimmten Werktagen (zB im Falle von beruflichen "Pendlern") machen die Annahme einer Regelmäßigkeit der Anwesenheit an der Abgabestelle nicht unzulässig.

Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; der Umstand, dass der Einschreiter die hinterlegte Sendung behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört.

Der erste Verfahrenshilfeantrag war wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zur meritorischen Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht geeignet und war daher zurückzuweisen, weshalb eine Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG nicht eintrat. Eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Abweisung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Verspätung auch des ersten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist.

Entscheidungstexte

  • B 222/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2005 B 222/05

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B222.2005

Dokumentnummer

JFR_09949073_05B00222_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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