RS Vwgh 2003/4/8 2002/01/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hatte im E vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0076, als "Nachfluchtgrund" eines kongolesischen Staatsangehörigen dessen Teilnahme an einer Demonstration in Wien gegen die Regierung Kabila zu beurteilen, wobei die im dort angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates zur Gefährdung von "Rückkehrern in die DR Kongo" getroffenen Feststellungen mit jenen im vorliegend angefochtenen Bescheid nahezu wortgleich sind, sodass die im genannten E entwickelten Überlegungen auch auf den Beschwerdefall anwendbar sind. Demnach ist bei der Frage, ob der Asylwerber (ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo) infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen kongolesischen Behörden geraten konnte, zunächst zu beurteilen, ob er so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig "regimekritisch" identifizierbar war. Der unabhängige Bundesasylsenat hat keine Feststellungen darüber getroffen, welchen Beitrag der Asylwerber "als Diskussionsteilnehmer" bei der Radiosendung des betreffenden Senders über die aktuelle politische Situation unter Joseph Kabila geleistet hat. Solche Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob der Asylwerber als aktiv exilpolitisch identifizierbar aufgetreten ist. Sollte sich dies herausstellen, wäre zu klären, ob damit zu rechnen ist, dass die kongolesischen Behörden von dem Auftreten des Asylwerbers Notiz genommen haben, zumal der Asylwerber nicht nur einfaches Mitglied des österreichischen Zweigs der UDPS ist, sondern eine Funktion innehat. Jedenfalls kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die "Teilnahme an einer Diskussion bei einem kleinen, lokalen Sender in Wien" nicht derart beobachtet worden ist, dass sie den kongolesischen Behörden zur Kenntnis gelangen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010078.X01

Im RIS seit

12.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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