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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §28;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0014 E 24. August 2004Rechtssatz
Die dem Verwaltungsgerichtshof schon aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Schreiben des österreichischen Honorarkonsuls in Freetown stellen unabhängig davon, welche Rolle diesem bei der Vertretung österreichischer Interessen in Sierra Leone zukommt, in Bezug auf die in ihnen behandelten Themen die Wiedergabe privater Wahrnehmungen eines an den entscheidungserheblichen Vorgängen interessierten, mit ihnen aber - insbesondere hinsichtlich der Bewältigung der Flüchtlingsströme und der Bekämpfung ihrer Ursachen - nicht befassten Beobachters dar. Von den Asylbehörden ist zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Asylwerbers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere die Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (vgl. zur Pflicht der Asylbehörden, sich entsprechend zu informieren, u.a. schon das E 4. April 2001, Zl. 2000/01/0348, und die daran anschließenden E). Schreiben wie die vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogenen des österreichischen Honorarkonsuls in Freetown können eine unter Umständen wertvolle Ergänzung der sonstigen Berichtslage, aber kein Grund für deren völlige Ausblendung sein. Dass das der angefochtenen Entscheidung in beiden Spruchteilen zugrunde liegende, aus den Schreiben des Honorarkonsuls gewonnene Bild eines "absolut normalen" Lebens in weiten Teilen Sierra Leones bei Einbeziehung anderer aktueller Berichte entscheidungserhebliche Nuancierungen erfahren hätte, ist angesichts der im vorliegenden E wiedergegebenen Beschwerdeausführungen jedenfalls nicht auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010060.X01Im RIS seit
16.05.2003