RS Vwgh 2003/4/23 2002/08/0022

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 Abs1;
AlVG 1977 §26 Abs5;
AVRAG 1993 §11;
LVBG NÖ 1982 §49;

Rechtssatz

Der VwGH teilt die Auffassung des VfGH (Hinweis E 20.6.2001, Slg. Nr. 16.207, u.a.), dass der Hinweis auf § 11 AVRAG im § 26 AlVG verfassungskonform als Umschreibung jenes "Typus" von Vereinbarungen gelesen werden muss, den § 26 Abs. 1 AlVG (bei Erfüllung der weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen) als Bildungskarenz vor Augen hat. Dies bedeutet aber, dass landesgesetzliche Regelungen, die dem Typus der Vereinbarung entsprechen, aber in Details von ihm abweichen, der Gleichartigkeit im Sinne des § 26 Abs. 5 AlVG nicht entgegenstehen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080022.X01

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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