RS Vwgh 2003/4/23 98/08/0287

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

50/04 Berufsausbildung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ARG 1984 §9 Abs2;
BAG 1969 §17a Abs1;
EFZG §2 Abs1;
EFZG §8 Abs1 lita;

Beachte

Besprechung in:ASok Nr 12/2018, S 457 bis 460;

Rechtssatz

Für einen in einen Krankenstand fallenden Feiertag, der ein Arbeitstag wäre, ist das Entgelt nach § 9 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz (ARG) weiter zu bezahlen (Hinweis OGH 12.6.1996, 9 Ob A 2060/96y). Die Entgeltfortzahlung für einen auf einen Arbeitstag fallenden Krankenstands-Feiertag ist nach der Rechtsprechung nicht vom Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 EFZG (bzw. § 17a Abs. 1 BAG) in Abzug zu bringen. Er stellt - und das ist für die Frage des Erstattungsanspruches von Bedeutung - vor allem kein im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. a EFZG "nach diesem Bundesgesetz" dem Lehrling fortgezahltes Entgelt dar (zur Unterbrechung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Hinweis Cerny/Kallab, EFZG4, Seite 71 vor Anm. 5 zu § 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080287.X03

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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