RS Vwgh 2003/4/23 99/08/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ABGB §1154b idF 2000/I/044;
AngG §8 Abs1;
AngG §9 Abs1;
AngG §9 Abs3;
EFZG §2 idF 1990/300;
EFZG §5;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 2 EFZG (hier idF BGBl. Nr. 300/1990) und des § 5 EFZG sind den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (vgl. nunmehr auch § 1154b Abs. 1 ABGB in der Fassung des ARÄG 2000, BGBl. I Nr. 44/2000) nachgebildet. Obgleich dem EFZG eine Regelung, die dem § 9 Abs. 3 AngG entspricht (Erlöschen des Entgeltfortzahlungsanspruches mit der Beendigung des befristeten oder schon früher gekündigten Dienstverhältnisses) fehlt, wird in der Lehre ein dem § 9 Abs. 3 AngG entsprechender Gegenschluss aus § 5 EFZG gezogen: die letztgenannte Bestimmung regelt jene Fälle, in denen ein Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus andauert, abschließend (Hinweis Cerny/Kallab, Entgeltfortzahlungsgesetz4, § 5 Anm. 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080035.X05

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten