RS Vwgh 2003/4/23 98/08/0287

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

50/04 Berufsausbildung
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

BAG 1969 §17a Abs1;
BAG 1969 §17a Abs7;
EFZG §3 Abs1;
EFZG §8;

Beachte

Besprechung in:ASok Nr 12/2018, S 457 bis 460;

Rechtssatz

Die nach § 3 Abs. 1 EFZG geschuldete Entgeltfortzahlung umfasst daher jenen Teil der monatlichen Lehrlingsentschädigung, der dem von der Arbeitsverhinderung betroffenen - in Wochen bzw. Kalendertagen zu bemessenden - Monatsteil entspricht. Eine Ermittlung des Verhältnisses nach Arbeitstagen kommt bei einem monatlichen Zeitlohn nicht in Betracht, weil diese in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise von der zufälligen Lagerung der Arbeitstage im jeweiligen Monat beeinflusst würde. Abgesehen von der unten zu erörternden Behandlung von Feiertagen wäre daher das Ausmaß der dem Lehrling nach dem § 17a Abs. 1 und 7 BAG iVm § 3 Abs. 1 EFZG gebührenden Entgeltfortzahlung nach dem Verhältnis der vom Lohnzeitraum umfassten Kalendertage zu den von der Arbeitsverhinderung betroffenen Kalendertagen zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080287.X02

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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