RS Vfgh 2005/9/27 B189/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs3
ÄrzteG 1998 §136

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen unterlassener Aufklärung der Patientin über die Anwendung einer nicht etablierten experimentellen Methode bei einer Brustkrebsoperation; keine Verletzung von Angeklagtenrechten durch Nichteinvernahme eines Zeugen; hinreichende Befassung mit Sachverständigengutachten

Rechtssatz

Keine entscheidungsrelevante Bedeutung einer bestimmten Aussage des Beschwerdeführers über seine Behandlungsmethode; die belangte Behörde erachtete vielmehr den unbestrittenen Umstand als wesentlich, dass der Beschwerdeführer den kryochirurgischen Eingriff durchaus als "etabliert" beurteilt und folglich seine Patientin nicht hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass es sich dabei (noch) um eine Außenseitermethode handelt.

Schon deshalb kann der Behörde somit wegen der Nichteinvernahme bestimmter Zeugen eine Verletzung des Art6 EMRK nicht vorgeworfen werden.

Die Behörde hat sich in ihrem Bescheid ausführlich mit dem Gutachten und dem - als Antwort auf eine darauf bezogene Stellungnahme des Beschwerdeführers ergangenen - Ergänzungsgutachten des bestellten Sachverständigen für Chirurgie befasst und plausibel dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach die Bestellung eines weiteren Sachverständigen nicht erforderlich war.

Selbst wenn es zutreffen mag, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens von einem auch mit den Methoden der Kryochirurgie vertrauten Experten einer anderen Fakultät zur Vertiefung der Fragestellung und zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen von Vorteil gewesen wäre, reicht diese Unterlassung - vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhalts - nicht in die Verfassungssphäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Verwaltungsverfahren, Beweise, Sachverständige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B189.2005

Dokumentnummer

JFR_09949073_05B00189_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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