RS Vwgh 2003/4/23 2002/08/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Leistungsbezieherin durch Verschweigung maßgebender Tatsachen einen Überzug bewirkt, so kommt es nur darauf an, ob sie die Umstände, die zu melden gewesen wären, gekannt hat, nicht aber darauf, ob sie auch das Vorliegen eines Überbezugs gekannt hat oder hätte kennen müssen (Hinweis E 20. November 2002, 2002/08/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080284.X03

Im RIS seit

28.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten