RS Vfgh 2005/9/27 B421/05

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGB §51 Abs2
StVG §179a Abs2
Tir RehabilitationsG §3 Abs1 lite, §7

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einer Beschäftigungstherapie durch Unterbringung in einem Wohnheim nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz wegen grober Verkennung der Rechtslage in Folge Annahme einer Verpflichtung zur Kostentragung durch den Bund angesichts einer gerichtlichen Weisung nach bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug

Rechtssatz

Der Beschwerdeführerin ist zwar mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.05.01 aufgetragen worden, "im Verein W.I.R. zu wohnen", doch folgt daraus nicht, dass die Kosten dieses Aufenthaltes vom Bund zu tragen wären (und die Beschwerdeführerin gemäß §3 Abs1 lite Tir RehabilitationsG insoweit keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz hätte):

Wie sich nämlich aus §179a Abs2 StVG ergibt, sind vom Bund lediglich die Kosten "einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinischen Behandlung", die dem bedingt Entlassenen aufgetragen worden ist, zu übernehmen. Der Bund wäre somit nur dann zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn das Gericht der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt hätte, im Verein W.I.R. nicht nur zu wohnen, sondern sich dort auch einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.

Eine grobe Verkennung der Rechtslage ist der Behörde aber auch insofern zum Vorwurf zu machen, als sie - in der (unrichtigen) Annahme, der Beschwerdeführerin sei aufgetragen worden, sich im Wohnheim des Vereines W.I.R. einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen - nicht beachtet hat, dass selbst in diesem Fall die Kosten vom Bund nur bis zu dem Ausmaß zu tragen wären, "in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre" (§179a Abs2 StVG), sodass - im Ausmaß des vom Bund nicht übernommenen Anteiles an den Kosten - durchaus Raum für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tir RehabilitationsG bliebe. Diese Frage wurde im angefochtenen Bescheid aber nicht einmal ansatzweise geprüft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rehabilitation, Strafrecht, Strafvollzug, ärztliche Betreuung, Entlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B421.2005

Dokumentnummer

JFR_09949073_05B00421_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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