RS Vfgh 2005/9/27 B421/05

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGB §51 Abs2
StVG §179a Abs2
Tir RehabilitationsG §3 Abs1 lite, §7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 51 heute
  2. StGB § 51 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StGB § 51 gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 51 gültig von 01.03.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 51 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StVG § 179a heute
  2. StVG § 179a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. StVG § 179a gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. StVG § 179a gültig von 01.06.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StVG § 179a gültig von 01.10.2002 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  6. StVG § 179a gültig von 01.01.1989 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einer Beschäftigungstherapie durch Unterbringung in einem Wohnheim nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz wegen grober Verkennung der Rechtslage in Folge Annahme einer Verpflichtung zur Kostentragung durch den Bund angesichts einer gerichtlichen Weisung nach bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug

Rechtssatz

Der Beschwerdeführerin ist zwar mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.05.01 aufgetragen worden, "im Verein W.I.R. zu wohnen", doch folgt daraus nicht, dass die Kosten dieses Aufenthaltes vom Bund zu tragen wären (und die Beschwerdeführerin gemäß §3 Abs1 lite Tir RehabilitationsG insoweit keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz hätte):

Wie sich nämlich aus §179a Abs2 StVG ergibt, sind vom Bund lediglich die Kosten "einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinischen Behandlung", die dem bedingt Entlassenen aufgetragen worden ist, zu übernehmen. Der Bund wäre somit nur dann zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn das Gericht der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt hätte, im Verein W.I.R. nicht nur zu wohnen, sondern sich dort auch einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.

Eine grobe Verkennung der Rechtslage ist der Behörde aber auch insofern zum Vorwurf zu machen, als sie - in der (unrichtigen) Annahme, der Beschwerdeführerin sei aufgetragen worden, sich im Wohnheim des Vereines W.I.R. einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen - nicht beachtet hat, dass selbst in diesem Fall die Kosten vom Bund nur bis zu dem Ausmaß zu tragen wären, "in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre" (§179a Abs2 StVG), sodass - im Ausmaß des vom Bund nicht übernommenen Anteiles an den Kosten - durchaus Raum für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tir RehabilitationsG bliebe. Diese Frage wurde im angefochtenen Bescheid aber nicht einmal ansatzweise geprüft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rehabilitation, Strafrecht, Strafvollzug, ärztliche Betreuung, Entlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B421.2005

Dokumentnummer

JFR_09949073_05B00421_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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