RS Vwgh 2003/4/23 2002/08/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0279 E 14. Mai 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0252 E 5. September 1995 RS 9(hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen kommt es nach § 9 Abs 3 AlVG unter anderem auch darauf an,

daß "hiedurch" (also durch die Beschäftigung außerhalb des Wohnortes oder Aufenthaltsortes und nicht im Wohnort oder Aufenthaltsort) die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird. Voraussetzung hiefür ist demnach, daß deshalb, weil der Arbeitlose wegen dieser Beschäftigung nicht täglich an seinen Wohnort oder Aufenthaltsort zurückkehren kann oder weil ihm zwar eine solche Rückkehr möglich ist, er aber wegen der längeren Anfahrt(Anmarsch)zeiten - im Verhältnis zu einer Beschäftigung im Wohnort oder Aufenthaltsort - in der Versorgung der genannten Familienangehörigen beeinträchtigt ist, die Versorgung dieser Angehörigen gefährdet wird. Der Arbeitslose hat aber konkret darzulegen, warum - anders als bei einer Beschäftigung ihm Wohnort - durch die zugewiesenen Beschäftigungen außerhalb desselben eine solche Gefährdung eintreten würde. Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer ständigen Betreuung des hörgeschädigten Kindes sowie der behandlungsbedingten Fahrten vermögen diese Kausalität nicht aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080275.X02

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten