RS Vwgh 2003/4/23 99/08/0035

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

MSchG 1979 §15 Abs1;
MSchG 1979 §15;

Beachte

Besprechung in:DRdA 2/2004, 151 - 158;

Rechtssatz

Aus der Regelung des § 15 MSchG, wonach der Karenzurlaub aus Anlass der Mutterschaft "im Anschluss an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2" des Mutterschutzgesetzes, dh. ua. erst nach Beendigung einer während der Schutzfrist des § 5 Abs. 1 eingetretenen, über diese hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu gewähren ist, ist der Schluss zu ziehen, dass Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub gegen Entfall der Bezüge nicht gleichzeitig bestehen können, bzw. der Gegenschluss, dass Entgeltfortzahlungsansprüche infolge Krankheit mit Beginn eines vorher vereinbarten Karenzurlaubes enden (mit weiteren Ausführungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080035.X06

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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