RS VwGH Erkenntnis 2003/04/23 2001/04/0105

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Rechtssatz

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern der Waren bzw. Empfängern der Dienstleistungen zusammensetzen. Diese Beurteilung hat darauf abzustellen, wie die Maßstabfigur des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt (Hinweis Urteil des EuGH vom 18.6.2002 in der Rechtssache C- 299/99, Philips, Slg. 2002, I-05475, Rn 63).

Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0299 Philips VORAB Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Im RIS seit
19.06.2003
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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