RS Vfgh 2005/9/29 WI-11/04

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Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0001 Landesverfassung

Norm

B-VG Art141 Abs3 / Volksbegehren
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Vlbg Landes-VolksabstimmungsG §4, §8, §9, §18
Vlbg Landesverfassung Art33

Leitsatz

Zulässigkeit einer - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Bescheidbeschwerde - als Anfechtung des Ergebnisses eines Volksbegehrens zu wertenden Eingabe; keine Folge für die Anfechtung des Ergebnisses des "Volksbegehrens betreffend einen kompetenteren und kostengünstigeren Landtag" mangels hinreichender Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten; Konkretisierung der Behauptungen möglich aufgrund des Rechts der Vertrauensperson auf Anwesenheit bei der Wahlbehörde und im Eintragungsverfahren; keine Bedenken gegen den Verfall der Kaution

Rechtssatz

Die hier bekämpfte Erledigung (Schreiben der Landeswahlbehörde an den Zustellungsbevollmächtigten betr. das Ergebnis des Volksbegehrens und Feststellung des Verfalls der hinterlegten Kaution) ist als ein Rechtsakt zu qualifizieren, der einer Überprüfung nach Art141 B-VG zugänglich ist. Die dagegen gerichtete Eingabe ist - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Bescheidbeschwerde iSd Art144 B-VG (ursprüngliche Geschäftszahl B1157/04) - der Sache nach als ein Antrag nach Art141 Abs3 B-VG zu werten. Die Anfechtungswerber - hier: als Antragsteller iSd §8 Vlbg Landes-VolksabstimmungsG - sind zu einer derartigen Anfechtung legitimiert; ihre - innerhalb der sechswöchigen, für die Einbringung von Bescheidbeschwerden iSd Art144 B-VG offen stehenden Frist eingebrachte - Eingabe erfolgte rechtzeitig (vgl VfSlg 15816/2000 und 15942/2000).

Das Vorbringen der Einschreiter erfüllt aber nicht die auch für eine Anfechtung iSd Art141 Abs3 B-VG unabdingbare formale Voraussetzung einer hinreichenden Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeit des hier in Rede stehenden direkt-demokratischen Vorganges schon in der Anfechtungsschrift selbst. Es wäre insbesondere hinreichend substantiiert darzutun gewesen, dass Stimmberechtigte gehindert wurden, das Volksbegehren zu unterzeichnen.

Gemäß §4 iVm §8 Vlbg Landes-VolksabstimmungsG hat der Bevollmächtigte eines Volksbegehrens das Recht, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist dem Bürgermeister in jeder Gemeinde eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und höchstens fünf stimmberechtigte Personen als Ersatzleute namhaft zu machen; die Vertrauensperson ist berechtigt, während der Eintragungszeit in den Eintragungsräumen sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörde im Rahmen des Eintragungsverfahrens anwesend zu sein. Die Einschreiter wären darum kraft geltenden Rechts durchaus in der Lage gewesen, ihre Gesetzwidrigkeitsbehauptung entsprechend zu konkretisieren; dabei kann es keine Rolle spielen, ob und in welchem Umfang der Bevollmächtigte des Volksbegehrens von seinem Recht iSd §4 Vlbg Landes-VolksabstimmungsG Gebrauch gemacht hat.

Keine Bedenken gegen §9 Abs3 iVm Abs2 Vlbg Landes-VolksabstimmungsG.

Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber - um leichtfertige Antragstellungen iSd §8 Vlbg Landes-VolksabstimmungsG hintanzuhalten - im Falle der qualifiziert unzureichenden Unterstützung solcher Anträge den gänzlichen Verfall der Kaution vorsieht.

Entscheidungstexte

  • W I-11/04
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.09.2005 W I-11/04

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Antrag, Volksbegehren, Bescheidbegriff, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:WI11.2004

Dokumentnummer

JFR_09949071_04W0I011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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