RS Vwgh 2003/4/23 2002/04/0120

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
61999CJ0299 Philips VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §1;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Auch ein dreidimensionales Zeichen, das die Form einer Ware hat, kann eine Marke sein, vorausgesetzt, es lässt sich grafisch darstellen und es ist geeignet, die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Durch die Marke soll dem Verbraucher der Ware bzw. dem Empfänger der Dienstleistung ermöglicht werden, die Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Hinweis Urteil des EuGH vom 18.6.2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-05475, Rn 30).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0299 Philips VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040120.X01

Im RIS seit

27.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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