RS Vfgh 2005/9/29 B935/04 - B1005/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
LDG 1984 §26 Abs7
Nö Landeslehrer-DiensthoheitsG §3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 26 heute
  2. LDG 1984 § 26 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. LDG 1984 § 26 gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. LDG 1984 § 26 gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  10. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  12. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  13. LDG 1984 § 26 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  14. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  15. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  17. LDG 1984 § 26 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  18. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  20. LDG 1984 § 26 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  21. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.1984 bis 31.05.1996

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Leiterstelle an einer Hauptschule; Bescheidbegründung ohne echten Begründungswert; keine Gegenüberstellung der Qualifikationen der Bewerber trotz Bestqualifikation des Beschwerdeführers im Anhörungsverfahren und Präferierung seitens des Kollegiums des Bezirksschulrates und des Schulforums

Rechtssatz

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich - nach der Feststellung, dass sowohl die formalen Momente als auch das bessere Anhörungsergebnis für den Beschwerdeführer sprechen, sowie der allgemeinen Aussage, dass Anforderungsdimensionen auch durch erfolgreiche praxisbezogene Tätigkeiten nachgewiesen werden und ein Hearingergebnis relativieren könnten - darin, dass der Ernannte seine Managementqualifikationen als geschäftsführender Gemeinderat und Mitglied des Hauptschulausschusses sowie seine organisatorischen Fähigkeiten als Initiator verschiedener Gemeindeveranstaltungen unter Beweis gestellt habe.

Hingegen enthält der angefochtene Bescheid keinerlei Erwägungen dazu, ob und inwiefern die dem Beschwerdeführer im Anhörungsverfahren attestierte Organisationsfähigkeit hinter jener des Beteiligten (dem eine solche im Rahmen der Anhörung nur teilweise zugestanden wurde) zurückstehe und inwiefern die (durch die oben genannten Tätigkeiten "unter Beweis gestellte") Managementqualifikation des Beteiligten die Bestqualifikation des Beschwerdeführers in der Anhörung, die (wie aus der Erläuterung zum Ergebnisprotokoll hervorgeht) vor allem der Feststellung der fachunabhängigen Managementfähigkeiten dienen sollte, aufwiege bzw die zu Gunsten des Mitbewerbers getroffene Auswahl begründe.

Über die ebenfalls bedeutsamen - und vom Beschwerdeführer im Berufungsvorbringen auch aufgeworfenen - Fragen, warum etwa die Tätigkeit des Beteiligten als Leiterstellvertreter ein wesentliches Kriterium für seine Auswahl darstellte, während der Tätigkeit des Beschwerdeführers als betrauter Leiter der Schule diesbezüglich keine Bedeutung zugemessen wurde, oder warum dem Beschwerdeführer die - für die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beteiligten ebenfalls als entscheidend hervorgehobene - Erfahrung in der Öffentlichkeit und im Umgang mit Erwachsenen abgesprochen wurde, setzt sich die Behörde ohne jegliche Begründung hinweg.

Auch findet sich an keiner Stelle des angefochtenen Bescheides eine Gegenüberstellung der Qualifikationen jenes Bewerbers, dem die Leiterstelle verliehen wurde, mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers, aus der die der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Erwägungen erschließbar wären. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als sich die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung somit ohne nähere Begründung über die Tatsache hinweggesetzt hat, dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der in §26 Abs7 LDG 1984 angeführten Kriterien als auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung im Vorteil war und sowohl seitens des Kollegiums des Bezirksschulrates als auch seitens des Schulforums präferiert wurde.

Siehe auch: E v 05.10.05, B1005/04: Abweisung der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Leiterstelle an einer Volksschule; teilweise Heranziehung von Qualifikationen als entscheidend für die Auswahl der Ernannten, die bei der Beschwerdeführerin ebenfalls vorlagen (zB die Qualifikation zur Ausbildungslehrerin, der Besuch von Seminaren); keine Berücksichtigung anderer Qualifikationen, beispielsweise der 10-jährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterstellvertreterin und ihrer mehrfachen Betrauung (zuletzt bis zur Ernennung der Beteiligten) mit der Leitung der betroffenen Volksschule.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegründung, Dienstrecht, Lehrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B935.2004

Dokumentnummer

JFR_09949071_04B00935_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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