RS Vwgh 2003/4/24 2000/09/0167

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer ist keine förmliche Beweislast für die Rechtzeitigkeit seiner Berufungserhebung auferlegt; er hat jedoch seine diesbezüglichen Behauptungen im Umfang seiner Mitwirkungspflicht entsprechend zu belegen (Hinweis E vom 19. Oktober 1992, Zl. 91/10/0122).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090167.X04

Im RIS seit

30.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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