RS Vfgh 2005/10/3 V48/05 ua, G75/05 ua - G181/07 ua, V60/07 ua, G268/07 ua, V96/07 ua

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Veröffentlicht am 03.10.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §609 Abs19, §615 Abs1 Z4, jeweils idF Sozialrechts-ÄnderungsG 2004
ASVG §351g Abs4 idF 2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003
JN §1
Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG - VO-EKO XI. und XII. Abschnitt

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge der Vertreiber vonArzneimittelspezialitäten auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVGüber die Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodexund den Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag sowie dazu ergangenerAusführungsbestimmungen in der Verfahrensordnung mangelsLegitimation; keine aktuelle Betroffenheit durch eine bereits außerKraft getretene Norm; im Übrigen keine konkrete Festlegung vonZahlungsverpflichtungen; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zurEntscheidung über den pauschalierten Kostenersatz und dennachträglichen Rabatt

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge von Vertreibergesellschaften von Arzneispezialitäten auf Aufhebung des §609 Abs19 ASVG (idF Sozialrechts-ÄnderungsG 2004 - SRÄG 2004, BGBl I 105), und des §351g Abs4 ASVG idF der 61. Novelle (Art1 des 2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003 - 2. SVÄG 2003, BGBl I 145) sowie des XI. (§47 - §51) und XII. Abschnitts (§52 - §55) der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG

- VO-EKO).

§609 Abs19 ASVG idF der 61. Novelle ist auf Grund des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004 rückwirkend außer Kraft getreten.

Den einschreitenden Gesellschaften fehlt daher die - auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes - erforderliche aktuelle Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretene Vorschrift.

Im Übrigen legt keine der von den antragstellenden Gesellschaften angefochtenen Normen das Ausmaß der diese Gesellschaften treffenden Zahlungsverpflichtungen konkret fest: Sowohl das Gesetz (§351g Abs4 und §609 Abs19 ASVG) als auch die vom Hauptverband hiezu erlassenen Vorschriften geben lediglich vor, welche Messgrößen für die Festsetzung des pauschalierten Kostenersatzes und des Finanzierungssicherungsbeitrages heranzuziehen sind (vgl B v 24.06.05, G133/04 ua).

Auch wenn die Entscheidung über Streitigkeiten betreffend die in Rede stehenden Zahlungspflichten nach dem Gesetz weder dem Hauptverband (vgl B v 13.10.04, B954/04 ua. [pauschalierter Kostenersatz] bzw B955/04 ua. [Finanzierungssicherungsbeitrag]) noch sonst einer Verwaltungsbehörde zugewiesen ist, steht den antragstellenden Gesellschaften zur Konkretisierung ihrer Zahlungspflicht, aber auch zu deren Abwehr, ein Verfahren zur Verfügung: Da es sich sowohl beim "nachträglichen Rabatt" gemäß §609 Abs19 ASVG als auch beim pauschalierten Kostenersatz gemäß §351g Abs4 ASVG um privatrechtliche Ansprüche handelt, ist darüber gemäß §1 JN von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Die antragstellenden Gesellschaften hätten daher die Möglichkeit, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verordnung und Gesetz im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens vorzutragen und beim zuständigen Gericht die Stellung eines entsprechenden Prüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Siehe auch G181/07 ua, V60/07 ua, B v 30.11.07: mit Hinweis auf die vorliegende Entscheidung sowie auf VfSlg 17608/2005; Außer-Kraft-Treten des §351g Abs4 ASVG idF der 61. Novelle durch die 66. ASVG-Novelle mit 01.07.06.

Weiters: G268/07 ua, V96/07 ua, B v 26.02.08, Hinweis auf G181/07 ua; allfällige Wirkung einer aufhebenden Sachentscheidung in einem anderen Verfahren systemimmanente Folge der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte die Initiative zur Prüfung genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus - zu mediatisieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arzneimittel, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, GerichtZuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Sozialversicherung, VfGH /Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V48.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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