RS Vfgh 2005/10/3 G72/05

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Veröffentlicht am 03.10.2005
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Index

96 Straßenbau
96/02 Sonstiges

Norm

Bundesstraßen-MautG 2002 §23 Abs2
VfGG §62 Abs1
VStG §9 Abs7

Rechtssatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags mangels ausreichender Darlegung der Bedenken im Einzelnen; Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend

Zurückweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) auf Aufhebung des §23 Abs2 Bundesstraßen-MautG mangels ausreichender Darlegung der Bedenken im Einzelnen.

Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Frage der Parteistellung einer gemäß §9 Abs7 VStG haftungspflichtigen juristischen Person im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausreichend für den behaupteten Verstoß gegen Art6 EMRK.

Die im vorliegenden Fall angefochtene Regelung des §23 Abs2 Bundesstraßen-MautG sieht zwar einen Ausschluss der Parteistellung des Zulassungsbesitzers im Verfahren gegen den Lenker vor, normiert aber ausdrücklich, dass der Zulassungsbesitzer an einen gegen den Lenker ergangenen Strafbescheid nicht gebunden ist. Inwieweit diese Konstellation mit jener, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, dennoch vergleichbar ist und welche Bedenken sohin gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestehen, hätte der UVS in seinem Antrag im Einzelnen darzulegen gehabt.

Entscheidungstexte

  • G 72/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2005 G 72/05

Schlagworte

Person juristische, Haftung, Verwaltungsstrafrecht, Straßenverwaltung, Mautstraße, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G72.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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