RS Vwgh 2003/4/24 2003/07/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §63 Abs5;
VwGG §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0156 E 16. April 1991 RS 6

Stammrechtssatz

Wird ein Bescheid nach § 62 Abs 4 AVG berichtigt, so ist die Rechtsmittelfrist dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommen ist

(Hinweis E 13.2.1948, 479, 480/47, VwSlg 317 A/1947).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070008.X04

Im RIS seit

21.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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