RS Vwgh 2003/4/24 2003/07/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61;
AVG §61a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0189 E 23. September 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist nicht eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 AVG, sodaß das Fehlen eines solchen Hinweises oder ein der Gesetzeslage nicht entsprechender Hinweis für die Partei keine Rechtsfolgen nach sich zieht (Hinweis E 25.9.1990, 90/07/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070008.X02

Im RIS seit

21.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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