RS Vwgh 2003/4/25 2002/12/0010

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Der Antrag der Beschwerdeführerin selbst war nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung, sondern zunächst auf ein tatsächliches behördliches Verhalten, nämlich der Gewährung von Akteneinsicht gerichtet. Ein solches tatsächliches Verhalten könnte aber der Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht an Stelle der belangten Behörde setzen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 97/05/0334, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass das Verlangen nach der Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung auslöst; eine solche tritt vielmehr erst dann ein, wenn die Behörde durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen die Akteneinsicht real verweigert).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120010.X04

Im RIS seit

19.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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