RS Vwgh 2003/4/25 2000/12/0113

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §229 Abs3 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1996/375;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §105 Abs3 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §105 Abs4 idF 1996/375;
GehG 1956 §105 Abs7;
GehG 1956 §105a Abs1 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §122 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Rechtssatz

Die nach § 105 Abs. 1 Satz 1 GehG 1956 nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder auf Grund einer Verordnung einer bestimmten Verwendungs- und Dienstzulagengruppe im PT-Schema zugewiesenen Richtfunktionen gehen - anders als die Regelung über die Verwendungszulage (Verwendungsabgeltung) im Dienstklassenschema für Beamte der Allgemeinen Verwaltung nach § 30a Abs. 1 Z. 3 bzw. § 122 Abs. 1 GehG 1956 - erkennbar von einem allgemein umschriebenen Arbeitsplatz bei einer näher bezeichneten Organisationseinheit, den es im Zeitpunkt der Einführung dieses Systems gegeben hat, und nicht von der von einer Zuordnung zu einem (bestimmten) Arbeitsplatz unabhängigen Gesamttätigkeit des Beamten aus. Die Ausübung einer nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordneten Verwendung durch bestimmte Zeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Dienstabgeltung nach § 105a Abs. 1 GehG 1956 umfasst entsprechend bewertete Arbeitsplätze (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120113.X02

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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