RS Vwgh 2003/4/25 2002/12/0190

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §24;
GehG 1956 §24a idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Die nachträglich erfolgte Geltendmachung der Erhöhungsbeträge der Grundvergütung durch gemäß § 24 GehG 1956 zulässige Aufrechnung gegen Gehaltsforderungen ist ein eigenständiger Anspruch, der nicht in Form einer "Rückforderung" in bereits bezogene Leistungen eingreift. Es liegt daher kein Fall des § 13a GehG 1956 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120190.X05

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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