RS Vfgh 2005/10/5 G43/05

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Veröffentlicht am 05.10.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BSVG §148i, §148j
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BSVG § 148i heute
  2. BSVG § 148i gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2006
  3. BSVG § 148i gültig ab 01.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  4. BSVG § 148i gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  5. BSVG § 148i gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  6. BSVG § 148i gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des Obersten Gerichtshofs auf Aufhebung von Bestimmungen des BSVG über den Wegfall von Betriebsrenten mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wegen zu engen Anfechtungsumfangs; Bedenken zu eng gefasst im Hinblick auf den bestehenden Abfindungsanspruch

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des OGH auf Aufhebung jeweils der Wortfolge "geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." im ersten und zweiten Satz des §148i Abs1 BSVG idF BGBl I 140/1998.Zurückweisung des Antrags des OGH auf Aufhebung jeweils der Wortfolge "geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." im ersten und zweiten Satz des §148i Abs1 BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1998,.

Das Gesetz räumt einem bisherigen Rentenbezieher bei Wegfall der Betriebsrente einen Anspruch auf Abfindung ein (vgl §148j Abs2 BSVG); an die Stelle der weggefallenen Betriebsrente tritt somit ein Kapitalbetrag. Soweit daher der Wegfall des Rentenanspruches beim antragstellenden Gerichtshof auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, kann deren Begründetheit nicht ohne Berücksichtigung der an Stelle der Betriebsrente gewährten Kapitalabfindung beurteilt werden. Dies zeigen im Übrigen auch die Darlegungen im vorliegenden Antrag, in dem die Abfindung offenbar ob ihrer Höhe als nicht geeignet angesehen wird, das Bedenken des antragstellenden Gerichtshofes zu zerstreuen. Die angefochtenen Gesetzesstellen können somit aus dem Blickwinkel der im vorliegenden Antrag aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht isoliert - ohne Einbeziehung der den Abfindungsanspruch regelnden Bestimmungen - Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.Das Gesetz räumt einem bisherigen Rentenbezieher bei Wegfall der Betriebsrente einen Anspruch auf Abfindung ein vergleiche §148j Abs2 BSVG); an die Stelle der weggefallenen Betriebsrente tritt somit ein Kapitalbetrag. Soweit daher der Wegfall des Rentenanspruches beim antragstellenden Gerichtshof auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, kann deren Begründetheit nicht ohne Berücksichtigung der an Stelle der Betriebsrente gewährten Kapitalabfindung beurteilt werden. Dies zeigen im Übrigen auch die Darlegungen im vorliegenden Antrag, in dem die Abfindung offenbar ob ihrer Höhe als nicht geeignet angesehen wird, das Bedenken des antragstellenden Gerichtshofes zu zerstreuen. Die angefochtenen Gesetzesstellen können somit aus dem Blickwinkel der im vorliegenden Antrag aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht isoliert - ohne Einbeziehung der den Abfindungsanspruch regelnden Bestimmungen - Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.

Entscheidungstexte

  • G 43/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.2005 G 43/05

Schlagworte

Sozialversicherung, Zusammentreffen von Leistungen, Unfallversicherung, Versehrtenrente, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G43.2005

Dokumentnummer

JFR_09948995_05G00043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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