RS Vwgh 2003/4/25 2001/12/0195

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §143 Abs2;
BDG 1979 §143 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0080 E 17. August 2000 RS 4(hier betreffend das Besoldungsschema "Exekutivdienst")

Stammrechtssatz

Abgesehen von den im Rahmen des Richtverwendungskataloges (Anlage 1 zum BDG 1979) individuell - konkret als Richtverwendung erfassten SPITZEN-ARBEITSPLÄTZEN erfolgte die Bestimmung des Inhaltes des für eine bestimmte Funktionsgruppe entscheidenden Maßes an Wissen, Denkleistung und Verantwortung unterschiedlich. Zum Teil werden einzelne konkrete Arbeitsplätze genannt, die damit

selbst - zumindest was die Sachlage am 1.1.1994 betrifft - einer bestimmten Funktionsgruppe zugeordnet sind; gleichzeitig dient ein solcher Arbeitsplatz - aber erst auf Grundlage seines in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren nach dem erforderlichen Wissen, der Denkleistung und Verantwortung zu bestimmenden Funktionswertes - als normativer Maßstab für die Zuordnung der inhaltlich unterschiedlichen Arbeitsplätze der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier des Allgemeinen Verwaltungsdienstes) zu einer bestimmten Funktionsgruppe. Verschiedentlich sind die angegebenen Richtverwendungen nicht individuell-konkret bestimmt, sondern umfassen eine ganze Gruppe von Arbeitsplätzen; bei solchen allgemein umschriebenen Verwendungen, deren genereller Funktionswert ebenfalls wie vorher dargelegt zu ermitteln ist, folgt die Abgrenzung in einer Reihe von Fällen über die Zahl der unterstellten bzw zugeteilten Bediensteten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120195.X03

Im RIS seit

02.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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