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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurden hinsichtlich der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 4 überhaupt keine Funktionswerte ermittelt und hinsichtlich der Funktionsgruppe 5 nur eine einzige Richtverwendung analysiert; damit wurde die Bandbreite dieser Funktionsgruppen aber nicht festgestellt. Angesichts der im vorliegenden Erkenntnis genannten Kriterien und dargestellten Vorgangsweise stellt dies aber eine unvollständige Ermittlung der Einordnungskriterien des Arbeitsplatzes des Beamten in die Funktionsgruppe 4 dar. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass sich bei der obgenannten Vorgangsweise ergeben hätte, dass (zumindest) ein Funktionswert einer der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 5 unter dem Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beamten gelegen und dieser daher in der Funktionsgruppe 5 einzuordnen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120195.X17Im RIS seit
02.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014