RS Vwgh 2003/4/25 2001/12/0195

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z9;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurden hinsichtlich der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 4 überhaupt keine Funktionswerte ermittelt und hinsichtlich der Funktionsgruppe 5 nur eine einzige Richtverwendung analysiert; damit wurde die Bandbreite dieser Funktionsgruppen aber nicht festgestellt. Angesichts der im vorliegenden Erkenntnis genannten Kriterien und dargestellten Vorgangsweise stellt dies aber eine unvollständige Ermittlung der Einordnungskriterien des Arbeitsplatzes des Beamten in die Funktionsgruppe 4 dar. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass sich bei der obgenannten Vorgangsweise ergeben hätte, dass (zumindest) ein Funktionswert einer der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 5 unter dem Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beamten gelegen und dieser daher in der Funktionsgruppe 5 einzuordnen gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120195.X17

Im RIS seit

02.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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