RS Vwgh 2003/4/25 2001/12/0195

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z9;

Rechtssatz

Die Richtverwendungen nehmen auf die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze Bedacht und bilden die in der Anlage 1 Z. 9 zum BDG 1979 bei den einzelnen Funktionsgruppen genannten Richtverwendungen jedenfalls die obere und untere Schnittstelle (gerade schon/gerade noch Funktionsgruppe x) der jeweiligen Funktionsgruppe ab. Um davon sprechen zu können, dass keine "Löcher" zwischen den Funktionsgruppen (der oberen Grenze einer Funktionsgruppe und der unteren Grenze der nächsthöheren Funktionsgruppe) bestehen, müssten die Schnittstellen der einzelnen Funktionsgruppen direkt aneinander anschließen. Eine nähere Untersuchung dahin, ob das System der Richtverwendungen tatsächlich so aufgebaut ist, dass keine "Zwischenräume" zwischen den Funktionsgruppen entstehen bzw. wie für den Fall des Vorliegens von Zwischenräumen vorzugehen wäre, kann im vorliegenden Fall allerdings dahingestellt bleiben. Der Rechtsirrtum der belangten Behörde lag im vorliegenden Fall jedenfalls schon darin, dass sie im Bereich der Verwendungsgruppe E 2a überhaupt keine der (insgesamt sechs genannten) Richtverwendungen der Funktionsgruppe 4 und nur eine der (insgesamt fünf genannten) Richtverwendungen der Funktionsgruppe 5 analysieren ließ. Damit wurde anstelle der Bandbreite der Funktionsgruppe 5 nur ein einziger, innerhalb dieser Bandbreite liegender Wert einer Richtverwendung ermittelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120195.X14

Im RIS seit

02.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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