RS Vwgh 2003/4/25 2002/12/0109

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0273 E 5. November 1991 RS 2hier: ohne ersten Satz

Stammrechtssatz

Die Amtshandlung eines befangenen Verwaltungsorgans ist nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis E 26.6.1974, 335/73 Slg NF 8644/A). Ebenso bewirkt die Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen nicht per se die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Bescheides, es ist vielmehr auch hier im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen das Gutachten bzw gegen den sich darauf gründenden Bescheid ergeben.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120109.X09

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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