RS Vwgh 2003/4/25 2003/12/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §26 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2 idF 1996/329;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/12/0015 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/12/0030 B 23. Februar 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0290 B 19. November 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (Hinweis insbesondere auf die Erkenntnisse vom 29. November 1993, Zl. 91/12/0240, und vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301).

Schlagworte

VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120014.X02

Im RIS seit

19.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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