RS Vwgh 2003/4/25 2002/12/0109

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2000/I/094;
DVG 1984 §1 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass jener Beamte, welcher die Verständigung von der Stellungnahme des Vorsitzenden des Fakultätskollegiums unterzeichnet hatte, letztlich auch den angefochtenen Bescheid approbiert hat, ist nicht als wichtiger Grund gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVG 1984 zu qualifizieren, welcher geeignet wäre, eine Befangenheit dieses Beamten zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die belangte Behörde aus ähnlichen oder nahezu gleichen Erwägungen wie der Vorsitzende des Fakultätskollegiums in seiner Stellungnahme zu einem für die Universitätsassistentin negativen Ergebnis gelangt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120109.X06

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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