RS Vwgh 2003/4/28 99/17/0207

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;

Rechtssatz

Unter einem Stellvertreter im Sinne des § 18 Abs.1 Z.2 lit. c GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170207.X02

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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