RS Vwgh 2003/4/28 2002/17/0211

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/17/0215 2002/17/0253 2002/17/0254 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0240 E 28. April 2003 2002/17/0213 E 28. April 2003

Rechtssatz

Im Zuge der Beurteilung einer Berufung nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO sind deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine Berufung kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil sich der erstinstanzliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Berufung einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig erfolgversprechenden Berufung die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170211.X01

Im RIS seit

13.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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