RS Vwgh 2003/4/28 99/17/0002

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §119 Abs5;
VerG 2002 §27;
VerG 2002 §30 Abs6;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat im Beschluss vom 26. Februar 2003, 98/17/0185, für den Fall der Beschwerde eines während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgelösten Vereines unter Übernahme der Überlegungen zur Beendigung der Rechtspersönlichkeit von juristischen Personen erwogen, dass die Rechtspersönlichkeit des Vereins - auch nach ihrem infolge der Vereinsauflösung grundsätzlich eintretenden Erlöschen - bei Vorhandensein oder nachträglichem Auftauchen von Vermögen allenfalls als fortbestehend anzusehen wäre. Im Beschwerdefall geht es um eine Beschwerde der mittlerweile gelöschten GmbH gegen die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Förderung (einer Ausfuhrerstattung in höherem Umfang als tatsächlich zuerkannt). Je nach Ausgang des Verfahrens könnte somit Vermögen der Gesellschaft nachträglich vorhanden sein (vgl die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde eines während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgelösten Vereines im genannten Beschluss vom 26. Februar 2003, 98/17/0185). Daran ändert auch die im Beschwerdefall erfolgte Ausscheidung der gegenständlichen Ansprüche nach § 119 Abs. 5 KO aus der Masse nichts, da für ein allfälliges Wiederaufleben der Rechtspersönlichkeit dem Umstand, ob die Gemeinschuldnerin über den Anspruch verfügen könnte, keine Bedeutung zukommt. Eine Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens käme dann nicht in Betracht, wenn nach dem Ausgang des Verfahrens eine Forderung der Gesellschaft bestünde und die vom Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 5. Dezember 1991, 91/17/0091, offen gelassene Frage, ob die Rechtspersönlichkeit der GmbH in einem solchen Fall erst mit dem Beschluss auf (Nachtrags-)Liquidation und Bestellung von Liquidatoren wiederhergestellt werde oder aber im Falle des Vorhandenseins von Vermögen grundsätzlich fortbestehe, in letzterem Sinn zu entscheiden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170002.X02

Im RIS seit

21.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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