RS Vwgh 2003/4/29 97/14/0039

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §23;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0232 E 17. August 1994 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist eine Ermessensentscheidung, die vom VwGH nur dahin überprüfbar ist, ob die Behörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Es sind auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene, für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140039.X03

Im RIS seit

13.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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