RS Vwgh 2003/4/29 2002/14/0038

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280;
BAO §311 Abs1;
BAO §85 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 litb;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Verletzung der Entscheidungspflicht der obersten Behörde, die im Abgabenverfahren im Instanzenzug angerufen werden kann, ist durch Art. 130 Abs. 1 lit. b B-VG iVm § 27 VwGG gewährleistet. In seinem Erkenntnis vom 4. November 1998, 96/13/0200, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich bei einem seinem Wesen nach ein Urgenzschreiben darstellenden Schriftsatz nicht um ein im § 85 Abs. 1 BAO vorgesehenes Anbringen handelt, weshalb der Antrag einer Erledigung nicht bedurfte. Dadurch aber, dass die Abgabenbehörden (im damaligen Beschwerdefall) meritorische Erledigungen dieses Antrages erlassen hätten - damals waren die Anträge abgewiesen worden - sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt worden. Gleiches gilt im Beschwerdefall, in welchem die belangte Behörde die Zurückweisung der Anträge bestätigte. Durch die Zurückweisung eines im § 85 Abs. 1 BAO nicht vorgesehenen Anbringens wurde der Beschwerdeführer auch weder in seinem Recht auf Bekämpfung eines Abgabenbescheides noch auf Bekanntgabe und Berücksichtigung neuer Tatsachen, Beweise und Anträge gemäß § 280 BAO verletzt.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002140038.X01

Im RIS seit

19.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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