RS Vwgh 2003/4/29 98/14/0158

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Realteilung wird grundsätzlich die im Zuge der Auflösung einer Eigentumsgemeinschaft statt der Zivilteilung (Veräußerung und Teilung des Erlöses) bei teilbaren Sachen mögliche Verteilung des Vermögens unter die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Quoten verstanden. Auf Personengesellschaften bezogen bedeutet dies, dass sich die Gesellschafter einigen, statt der Verwertung des Vermögens und Verteilung des Liquidationserlöses körperliche und unkörperliche Sachen in Anrechnung auf ihren Anspruch am Liquidationserlös zu übernehmen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Realteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140158.X02

Im RIS seit

19.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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