Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §9 Abs2;Rechtssatz
Unter Realteilung wird grundsätzlich die im Zuge der Auflösung einer Eigentumsgemeinschaft statt der Zivilteilung (Veräußerung und Teilung des Erlöses) bei teilbaren Sachen mögliche Verteilung des Vermögens unter die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Quoten verstanden. Auf Personengesellschaften bezogen bedeutet dies, dass sich die Gesellschafter einigen, statt der Verwertung des Vermögens und Verteilung des Liquidationserlöses körperliche und unkörperliche Sachen in Anrechnung auf ihren Anspruch am Liquidationserlös zu übernehmen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 RealteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998140158.X02Im RIS seit
19.06.2003