RS Vfgh 2005/10/12 B1181/05

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art119a
AVG §61a
Nö GdO 1973 §60, §61
VfGG §82
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Baubewilligungsansuchens durch den Gemeindevorstand wegen Unzuständigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Vorstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesregierung in der Nö Gemeindeordnung vorgesehen; Abweisung des Abtretungsantrags

Rechtssatz

Für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung sieht §61 Nö GdO 1973, LGBl 1000, nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (in Entsprechung des Art119a B-VG) vor.

Im vorliegenden Fall hat zweifellos ein Gemeindeorgan im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entschieden und seine Unzuständigkeit zu einer Sachentscheidung ausgesprochen. Daher kann erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde gemäß Art144 B-VG und §82 VfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Daran ändert die unrichtige "Rechtsmittelbelehrung" bzw der unrichtige Hinweis gemäß §61a AVG auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts.

Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Entscheidungstexte

  • B 1181/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.2005 B 1181/05

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Behördenzuständigkeit, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Gemeinderecht, Vorstellung, Wirkungsbereich eigener, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1181.2005

Dokumentnummer

JFR_09948988_05B01181_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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