RS Vwgh 2003/4/29 98/14/0158

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften sind Investitionsrücklagen vom Gesellschaftsgewinn anteilig, Investitionsrücklagen vom Sondergewinn des veräußernden Gesellschafters zur Gänze gewinnerhöhend aufzulösen. Die Auflösung erfolgt zu Gunsten des laufenden Gewinns. Die Erhöhung des aufzulösenden Betrages um einen Zuschlag unterbleibt (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz. 41 zu § 9). Wird der Betrieb einer Personengesellschaft hingegen so auf die Gesellschafter verteilt, dass diese mit den zugeteilten Wirtschaftsgütern einen Betrieb fortführen (Realteilung), liegt darin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Konkretisierung der ideellen Anteile der Gesellschafter am Betriebsvermögen, in den neu entstehenden Betrieben sind grundsätzlich die "Buchwerte" fortzuführen (Hinweis E 10.5.1994, 91/14/0116, VwSlg 6892 F/1994). In diesem Fall kommt es zur Rücklagenfortführung (im neu entstandenen Betrieb).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140158.X01

Im RIS seit

19.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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