RS Vfgh 2005/10/12 B588/05

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §149 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung (Einbringung der Beschwerde) nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags

Rechtssatz

Anzumerken ist, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen, es sei ihm sowohl aus terminlichen als auch aus krankheitsbedingten (ambulante Strahlentherapie täglich ab 14 Uhr bis zum 21.07.05) Gründen unmöglich gewesen, mit einem Rechtsanwalt einen Termin zu vereinbaren und einen entsprechenden Schriftsatz vorzubereiten, kein - für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderliches - seine Dispositionsfähigkeit ausschließendes Ereignis dartut (vgl VfSlg 16526/2002).

Entscheidungstexte

  • B 588/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.2005 B 588/05

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B588.2005

Dokumentnummer

JFR_09948988_05B00588_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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