RS Vwgh 2003/4/29 2001/11/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §4 Abs3 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §4 Abs6 Z2 idF 2001/I/025;
StVO 1960 §20 Abs2 idF 1999/I/134;

Rechtssatz

Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses bei den in § 4 Abs. 6 Z. 2 FSG 1997 aufgezählten Verstößen (mit technischen Hilfsmitteln festgestellte qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitungen) bezieht sich lediglich auf den Umstand, dass der Bf eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, im gegebenen Zusammenhang somit schneller als 50 km/h im Ortsgebiet gefahren ist. Hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch bewirkt eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 keine Bindung der Kraftfahrbehörde. Es obliegt daher der Kraftfahrbehörde, auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhende Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu treffen (Hinweis E 20. Februar 2001, 98/11/0306).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110287.X01

Im RIS seit

26.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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