RS Vwgh 2003/4/29 99/02/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0411 E 16. Juni 2000 RS 1 (Hier ohne den ersten Satz, wobei mangels Genehmigung der erstinstanzlichen Erledigung iSd § 18 Abs. 2 AVG kein Bescheid vorlag.)

Stammrechtssatz

War der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend seine Ausweisung nach § 17 Abs 1 FrG 1993 an ihn noch nicht 16 Jahre alt, hätte die Zustellung nicht an ihn, sondern gem § 71 Abs 3 FrG 1993 an den dort näher bezeichneten Jugendwohlfahrtsträger erfolgen müssen. Wegen der in unzulässiger Weise an ihn selbst erfolgten Zustellung würde der erstinstanzlichen Erledigung der Bescheidcharakter fehlen. Da die Beh zweiter Instanz die Berufung gegen eine solche Erledigung nicht in sachliche Behandlung nehmen dürfte, sondern als unzulässig zurückzuweisen hätte, hätte sie unter der Annahme unrichtiger Vorgangsweise im Ergebnis erstmals eine Sachentscheidung getroffen. Eine solche Entscheidung fiele aber nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Der Bescheid wäre somit mit einer von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Beh zweiter Instanz belastet (Hinweis E 14.2.1997, 95/19/0788).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999020299.X02

Im RIS seit

04.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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