RS Vwgh 2003/4/29 98/14/0158

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

EStG 1988 §9 Abs2;
UmgrStG 1991 §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Mangels gesetzlicher Regelung der Realteilung bis zum Inkrafttreten des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, wurde in steuerlicher Hinsicht hilfsweise die Rechtsprechung zum Tausch von Wirtschaftsgütern bei Fortsetzung des unternehmerischen Engagements herangezogen. Danach ist die Realteilung weder als Betriebsaufgabe noch als Tausch (Gesellschaftsanteil gegen Wirtschaftsgüter) zu beurteilen. Im Zuge der Realteilung erhält der Gesellschafter vielmehr das, was er schon vorher besessen hat. Seine ideellen Anteile am Betriebsvermögen werden konkretisiert (Hinweis E 27.6.1973 611/72, VwSlg 4558 F/1973). Im Beschwerdefall wird von der belangten Behörde ausdrücklich eingeräumt, dass "die übernommenen Wirtschaftsgüter wertmäßig nicht der Beteiligung entsprochen haben", solcherart kann aber auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erkannt werden, dass der strittige Abtretungsvertrag im Sinne der angeführten Vorjudikatur ausschließlich auf die Konkretisierung der bisher ideellen Anteile am Betriebsvermögen gerichtet war. Die Annahme einer steuerneutralen Realteilung hätte die Feststellung erfordert, dass die Mitgesellschafter (ungeachtet der Bezeichnung des Vorganges als "Anteilsabtretung") eine Aufteilung des gemeinschaftlichen Betriebsvermögens im Verhältnis ihrer Quoten bewirken wollten.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Realteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140158.X03

Im RIS seit

19.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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