RS Vfgh 2005/10/12 V19/05

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art133 Z4
Energie-RegulierungsbehördenG §16, §28
Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003)
VfGG §20 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 20 heute
  2. VfGG § 20 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 20 gültig von 01.02.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VfGG § 20 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 20 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  6. VfGG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 20 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 20 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  9. VfGG § 20 gültig von 08.02.1958 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

Gewährung von Akteneinsicht in die auf die SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003 bezughabenden Akten mit Ausnahme der Beratungsprotokolle der Energie-Control Kommission; kein öffentliches Interesse an der Ausnahme bestimmter Aktenstücke von der Akteneinsicht

Rechtssatz

Ein dem Verfassungsgerichtshof vorgelegter Akt wird, soweit er die anhängige Rechtssache betrifft, zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten (vgl VfSlg 8941/1980, 14307/1995 und 16424/2002).Ein dem Verfassungsgerichtshof vorgelegter Akt wird, soweit er die anhängige Rechtssache betrifft, zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten vergleiche VfSlg 8941/1980, 14307/1995 und 16424/2002).

Für den Ausschluss von der Akteneinsicht ist - wie aus §20 Abs3 VfGG abgeleitet werden muss - das öffentliche Interesse maßgebend.

Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Akteneinsicht sind auch Akten nicht ausgeschlossen, die im Zuge der Vorbereitung von Verordnungen angelegt wurden (vgl VfSlg 14307/1995).Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Akteneinsicht sind auch Akten nicht ausgeschlossen, die im Zuge der Vorbereitung von Verordnungen angelegt wurden vergleiche VfSlg 14307/1995).

Die Energie-Control Kommission ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG (vgl §15 ff Energie-RegulierungsbehördenG). Wenn der Verfassungsgesetzgeber (§16 Energie-RegulierungsbehördenG) einer weisungsfreien Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eine Kompetenz zur Verordnungserlassung überträgt, so besteht - soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist (zB dissenting opinion) - auch ein öffentliches Interesse daran, als eine besondere Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde Protokolle über Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht auszunehmen (vgl auch §219 ZPO). Denn wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde befürchten muss, dass sein Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, so ist nicht auszuschließen, dass damit sein Stimmverhalten beeinflusst und damit seine Unabhängigkeit gefährdet wird.Die Energie-Control Kommission ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG vergleiche §15 ff Energie-RegulierungsbehördenG). Wenn der Verfassungsgesetzgeber (§16 Energie-RegulierungsbehördenG) einer weisungsfreien Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eine Kompetenz zur Verordnungserlassung überträgt, so besteht - soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist (zB dissenting opinion) - auch ein öffentliches Interesse daran, als eine besondere Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde Protokolle über Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht auszunehmen vergleiche auch §219 ZPO). Denn wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde befürchten muss, dass sein Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, so ist nicht auszuschließen, dass damit sein Stimmverhalten beeinflusst und damit seine Unabhängigkeit gefährdet wird.

Die belangte Behörde legt jedoch in keiner Weise dar, warum die Beilagen der Beratungsprotokolle, insbesondere ein "Bericht über das Gespräch ECG-VEÖ vom 29.12.2004" im öffentlichen Interesse von der Einsicht durch die antragstellende Gesellschaft auszuschließen sind.

Der Verfassungsgerichtshof kann nach Prüfung des Inhaltes des Protokolls des Elektrizitätsbeirates und der sonstigen Beilagen nicht finden, dass ein öffentliches Interesse besteht, diese Aktenstücke von der sonst den Parteien zustehenden Einsicht auszunehmen.

Entscheidungstexte

  • V 19/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.2005 V 19/05

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Kollegialbehörde, VfGH / Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V19.2005

Dokumentnummer

JFR_09948988_05V00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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