RS Vwgh 2003/4/29 2002/11/0161

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2 idF 2002/I/065;
FSG 1997 §7 Abs4 idF 2002/I/065;
KFG 1967 §66 Abs2;
StGB §145 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0191 E 10. November 1998 VwSlg 15008 A/1998 RS 1 (Hier: Verbrechen der schweren Erpressung iSd § 145 Abs 1 StGB, wobei die Schwere der Straftat durch die abstrakte gesetzliche Strafdrohung des § 145 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) im Zusammenhalt mit der konkreten Tatbegehung (wiederholte Tatversuche, denen ein ausgeklügelter Plan zu Grunde gelegen war) gekennzeichnet wird. Im Zusammenhang mit der Tat wurde auch wiederholt ein Kraftfahrzeug verwendet.)

Stammrechtssatz

Diebstähle (Einbruchsdiebstähle) sind im § 7 Abs 4 FSG 1997 nicht als bestimmte Tatsachen, die die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person iSd § 7 Abs 2 FSG 1997 nach sich ziehen, aufgezählt . Dies würde es aber nicht ausschließen, daß auch solche strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, da die Aufzählung im § 7 Abs 4 FSG 1997 lediglich demonstrativ ist. Die Rechtslage ist diesbezüglich mit der nach dem KFG (§ 66 Abs. 2) identisch, wonach nicht aufgezählte strafbare Handlungen, die aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung iZm dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen, ebenfalls zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Täters führen können. In Ansehung von Diebstählen bedeutet dies, daß eine Mehrzahl solcher Delikte diese Eignung besitzt, weil die Begehung von Diebstählen durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges typischerweise erheblich erleichtert wird (Hinweis E 19.5.1998, 96/11/0288)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110161.X01

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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