RS Vwgh 2003/4/29 2002/02/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VStG §45 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0020 E 25. Oktober 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden - Eintritt der in § 31 Abs 3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeitsverjährung darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Entscheidung 43 bis 50 zu § 31 VStG; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 873).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020295.X02

Im RIS seit

26.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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