RS Vwgh 2003/4/29 2000/11/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
MRK Art6 Abs1;
SHG NÖ 2000 §37;
SHG NÖ 2000 §39;
SHG Vlbg 1971 §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0190 E 16. März 1993 RS 1(Hier: Dies gilt auch für das NÖ SHG 2000.)

Stammrechtssatz

Bei der Ersatzpflicht des § 10 Vlbg SHG handelt es sich um keine privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung, sondern um eine

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dem Grund und der Höhe nach freilich an die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung anknüpfende und durch sie begrenzte

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öffentlich-rechtliche, zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Entlastung des privatrechtlich Unterhaltspflichtigen geschaffene Verpflichtung zum Ersatz des dem Sozialhilfeträger erwachsenden Aufwandes für - mit privatrechtlichen Unterhaltsleistungen inhaltsgleichen - Sozialhilfeleistungen, die dieser aufgrund einer eigenen durch Gesetz auferlegten, als solche keine Unterhaltspflicht darstellenden Verpflichtung erfüllt hat. Diese Verpflichtung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine "zivilrechtliche Verpflichtung" iSd Art 6 Abs 1 MRK.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000110196.X01

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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